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Datenschutzverletzung

Was ist das Problem?

Durch die Einführung der EU-Verordnung 2016/679 wurde die DSGVO Standardgesetzeswerk, was den Schutz persönlicher Daten angeht. Diese persönlichen Daten nennt die DSGVO „personenbezogene Daten“. Die Ausgestaltung dieser Daten ist sehr genau und gibt es dem Verbraucher umfassende Rechte, seine Daten zu schützen.

Diese personenbezogenen Daten werden in großer Anzahl verletzt. So sind die Verwender dieser Daten (Arztpraxen etc.) dazu verpflichtet, die Einwilligung der betroffenen Personen zur Verarbeitung, Verwendung und insbesondere Weitergabe der Daten einzuholen. Das betrifft zum Beispiel auch die Weitergabe von personenbezogenen Daten Dritter, im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder auch im Rechtsanwaltsverhältnis. Oft wissen die Betroffenen gar nicht, dass ein entsprechender Rechtsschutz für Ihre Daten besteht beziehungsweise Ihre Datenrechte verletzt werden.

In einem Urteil das Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat dieser gesagt, das auf entsprechende Schäden, die aus einer solchen Verletzung resultieren, grundsätzlich keine Bagatellgrenze besteht (EuGH, Urteil v. 4.5.2023, BeckRS 2023, 8968; GRUR-RS 2023, 8972). Das bedeutet, das keine schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung vorliegen muss. Diese liegt schon in der bloßen Missachtung der Vorschriften der DSGVO und dem entstandenen Schaden.

Daher wissen viele Beteiligte nicht, das sind unter Umständen ein Schadensersatzanspruch zusteht. Diese Ansprüche wurden von Gerichten bereits auf bis zu 5.000,00 Euro beziffert.

Was ist der Inhalt des Anspruchs?

Einerseits haben Sie grundsätzlich einen Auskunftsanspruch nach der DSGVO auf Mitteilung das Verwenden der Daten, wie er die Daten verarbeitet, verwendet und ob er sie weitergegeben hat.

Andererseits, und viel wichtiger, haben Sie bei Verletzung Ihre personenbezogenen Daten einen Schadensersatzanspruch gegen den Verwender. Dies kann schon in einem materiellen Schaden bestehen, also wenn sie tatsächlich eine Werteinbuße erlitten haben. Aber auch immaterielle Schäden (bspw. Schmerzensgeld) sind von diesem Anspruch gedeckt.

Um die geforderte Abschreckung zu erreichen, ist daher der Schadenersatz über einen rein symbolischen Betrag hinaus zu beziffern.

Der Schaden beruht in der Regel darauf, dass die nicht erlaubte Weitergabe der personenbezogene Daten an sich schon eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I i.V.m Art. 1 I GG darstellen. Die Daten stellen höchstsensible, durch dessen Gesetzeswidrige Verwendung, grundsätzlich eine erhebliche Beeinträchtigung für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einhergeht.

Die zugrundeliegenden Daten werden gegen den Willen des Berechtigten aus dessen Sphäre hinausgetragen werden und der Geschädigte verliert die Kontrolle über die Daten und es wird die Möglichkeit eröffnet die Daten zu missbrauchen.

Daraus besteht insbesondere ein Verlust an Vertraulichkeit in die allgemeine Datenerfassung und daraus folgt auch eine öffentliche Bloßstellung durch unautorisierte Übermittlung der personenbezogene Daten.

 

Welche Ansprüche habe ich noch?

Um sicherzugehen, zu welchem Zwecken Ihre Daten verwendet etc. wurden, empfiehlt es sich zusätzlich auch einen Anspruch auf Auskunft gegen den Verwender zu stellen.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Sie haben die Möglichkeit gegen den Verwender der Daten anwaltlich als auch gerichtlich vorzugehen. Die Erfahrung hat gezeigt, das aufgrund des fehlenden Bewusstseins eine Rechtsverletzung begangen zu haben, eigens verfasste Aufheben von dieser fruchtlos bleiben. Erst durch die anwaltliche Tätigkeit werden die Verantwortlichen aktiv. Sofern ihre personenbezogenen Daten möglicherweise verletzt wurden, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir helfen Ihnen gerne!

Hier eine kurze Auflistung zu entsprechenden Gerichtsurteilen:
  • AG Pforzheim, Urteil vom 27.1.2022 – 2 C 381/21 – 1.500,00 Euro Schadensersatz wegen unzulässiger Datenübermittlung an ärztliches Abrechnungszentrum

  • LG Darmstadt, Urteil vom 26.5.2020 – 13 O 244/19 nicht rechtskräftig – 1.000,00 Euro Schadenersatz auf Grund der Fehladressierung einer Nachricht durch eine Privatbank

  • ArbG Düsseldorf, Urteil vom 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18 nicht rechtskräftig – 5.000,00 Euro  wegen Auskunftsrechtsverletzung

  • LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 - 3 O 12/20 nicht rechtskräftig, - 5.000,00 Euro wegen fehlerhaft verursachter Schufa-Eintragung durch Weitergabe von Daten

Wer kommt für die Geltendmachung meiner Ansprüche auf?

Grundsätzlich zahlt der Verlierer die Kosten des Rechtsstreits. Sofern Ihnen also ein entsprechender Anspruch zusteht, werden die Kosten also grundsätzlich vom Verwender der Daten getragen.

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