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Vorfälligskeitsentschädigung

Was ist eine Vorfälligkeitsentschädigung (VFE)?

Eine Vorfälligkeitsentschädigung bezeichnet den Betrag, der einem Kredit- bzw. Darlehensnehmer bei einer Kündigung eines Finanzierungsvertrags vor dessen vertraglich vereinbartem Laufzeitende berechnet wird. Gemäß § 502 BGB wird der Vorfälligkeitsentschädigungs-Anspruch des Darlehensgebers festgesetzt, damit er „im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen“ kann. Die Höhe einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung variiert, kann sich aber oftmals auf einen mindestens vierstelligen Eurobetrag belaufen.

Damit die Bank oder Sparkasse als Kredit- bzw. Darlehensgeber eine solche Vorfälligkeitsentschädigung von Ihnen beanspruchen kann, muss jedoch der zugrunde liegende Kredit- bzw. Darlehensvertrag rechtlich fehlerfrei sein. Sollten im Vertrag dagegen fehlerhafte oder unvollständige Angaben seitens des Kredit- bzw. Darlehensgebers gemacht worden sein, müssen Kredit- bzw. Darlehensnehmer bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages keine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen oder können gegebenenfalls bereits gezahlte Beträge im Rahmen einer Vorfälligkeitsentschädigung sogar zurückfordern.

Dabei reicht es aus, wenn die vertraglichen Angaben der Bank oder Sparkasse, insbesondere bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung, nicht klar oder nicht vollständig bzw. fehlerhaft sind.

Rückforderung von Zahlungen

Wenn in einem Kredit- bzw. Darlehensvertrag seitens der Banken oder Sparkassen die vorgegebenen Angaben also nicht oder nur fehlerhaft gemacht wurden, können Sie auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen. Die Rückforderung einer bereits gezahlten, aber rückforderungsfähigen Vorfälligkeitsentschädigung ist ausschließlich innerhalb einer dreijährigen Verjährungsfrist möglich. Diese Frist beginnt mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die gegenständliche Zahlung erfolgte.

Beispiel: Sie haben am 05.05.2020 eine besagte Vorfälligkeitsentschädigung an den Darlehensgeber gezahlt und befürchten, dass der Vertrag fehlerhaft war. Dann beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2020 zu laufen und endet am 31.12.2023. Sie müssten also bis zum 31.12.2023 tätig werden, da der Rückzahlungsanspruch ansonsten verjährt ist und er nicht mehr geltend gemacht werden kann.

 

Für eine genaue, vollumfängliche und seriöse Einschätzung, ist die Einholung von fundiertem Rechtsrat zu empfehlen. Dies übernehmen die Anwälte der Kanzlei Gutes Recht gerne für Sie und erörtern die nächsten nötigen Schritte mit Ihnen.  

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