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Diskriminierung nach AGG

Was ist das AGG? 

Das Allgemeine Gleichhandlungsgesetz (AGG), auch Antidiskriminisierungsgesetz genannt, hat nach § 1 AGG das Ziel, das Ziel, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Ein Verbot für Benachteiligungen nach § 1 AGG findet sich in § 7 AGG.

 

An wen richtet sich das AGG?

Besonders an den Arbeitgeber. Diese haben eine besondere Pflicht, Arbeitnehmer diskriminierungsfrei zu behandeln, da Arbeitnehmer in einer besonders schützenswerten Position sind. Aber auch andere Mitgliedsverbände, Vereine etc. Das gilt auch schon für Stellenausschreibungen und den Bewerbungsprozess, siehe dazu § 11 AGG.

Welche Rechte habe ich, wenn ich durch meinen Arbeitgeber diskriminiert wurde?

Die Rechte resultieren aus dem Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG.

Beschwerderecht

Nach § 13 AGG haben Sie ein Beschwerderecht. Sie können sich bei der zuständigen Stelle des Betriebs beschweren, wenn Sie sich im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes (Rasse, ethnische Herkunft etc.) benachteiligt fühlen. Diese Beschwerderecht besteht unabhängig von einer tatsächlichen Verletzung des § 1 AGG. Es reicht für Sie, dass man sich benachteiligt fühlt.

 

Unwirksame Vertragsklauseln

Nach § 7 AGG sind Bestimmungen in arbeitsvertraglichen Klauseln, die gegen das Benachteiligungsverbot nach § 7 AGG verstoßen, nichtig. Das betrifft nicht nur Arbeitsverträge, auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Satzungen können davon betroffen sein. Sofern zum Beispiel ein Vertrag einen fremdsprachigen Mitarbeiter gegenüber einem deutschsprachigen Mitarbeiter benachteiligt (weniger Lohn zum Bespiel), verstößt dies gegen § 7 AGG.

Leistungsverweigerungsrecht

Sofern der Arbeitgeber keine Maßnahmen oder nur offensichtlich nicht zielführende Maßnahmen zur Beseitigung einer Benachteiligung am Arbeitsplatz unternimmt, dürfen Sie nach § 14 AGG ihre Arbeitsleistung ohne Verlust ihres Lohnes einstellen, wenn dies zu Ihrem Schutz notwendig ist. Bevor Sie jedoch Ihre Arbeitsleistung einstellen, sollten Sie davor unbedingt einen Anwalt konsultieren!

 

Schadensersatz wegen Vermögensschäden

Nach § 15 AGG können Sie wegen einer Benachteiligung am Arbeitsplatz einen Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitgeber geltend machen. Dieser Schadenersatzanspruch ermöglicht Ihnen Kosten wie zum Beispiel Therapiekosten geltend zu machen. Auch Schmerzensgeld ist über § 15 AGG möglich. Der von einer Benachteiligung betroffene Arbeitnehmer kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Neben der Entschädigung des Arbeitsnehmers, soll der Arbeitgeber dadurch im Sinne einer "Strafe" angehalten werden, in der Zukunft ein gegen das Benachteiligungsverbot verstoßendes Verhalten zu unterlassen. 

Beispielhafte Urteile dazu:

  • ArbG Berlin, Urteil vom 11.02.2009 - 55 Ca 16952/08 - 3.900 Entschädigung Euro wegen Ablehnung einer Bewerberin, weil sie "keine deutsche Muttersprachlerin" ist

  • ArbG Münster, Urteil vom 25.03.2021 – 3 Ca 391/20, 5.000 Entschädigung Euro  wegen Verwendung eines Bildes der Geschädigten mit Bezug auf ihre Hautfarbe ohne Einverständniserklärung

  • AG Hannover, Urteil vom 25.11.2015 – 549 C 12993/14, 1.000 Entschädigung Euro  wegen Verweigerung des Zutritts zu einer Diskothek wegen ethnischer Herkunft

Beweislastregel

Besonders wichtig ist die abweichende, besondere Regelung der Beweislast. Die Beweislast sagt aus, wer die Pflicht hat die Beweise für das Bestehen eines Anspruchs zu erbringen. Hier ist § 22 AGG wichtig. Wenn eine Partei Indizien beweisen kann, dass die andere Partei eine Benachteiligung begangen hat, muss die andere Partei (also in der Regel der Arbeitgeber) beweisen, dass es nicht zu einem Verstoß gekommen ist. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass dieser den Anspruch auf Schadensersatz leichter geltend machen kann. Denn der Arbeitgeber muss sich dann entlasten, um einem Schadenersatz zu entgehen. Das kann er nur, wenn eine alle personellen Einzelmaßnahmen, Entscheidung, Kommunikation dokumentiert hat. Wenn er das nicht kann, besteht ein Anspruch. 

Sofern Sie nicht benachteiligt fühlen bzw. einer Diskriminierung am Arbeitsplatz ausgesetzt sind, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Wer übernimmt die Kosten eines Verfahrens?

Hierbei verweisen wir gerne auf unseren allgemeinen Informationen. Aber schonmal vorweg: Grundsätzlich trägt die Kosten der Anspruchsgegner und Verlierer des Verfahrens, also der Täter. Sofern Sie gewinnen, zahlen Sie am Ende des Tages also nichts. Sie können auch Prozesskostenhilfe beantragen.

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